Nachdem auch in Baden-Württemberg bereits zum 01.08.2007 das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten ist, haben sich die meisten Gaststättenbesucher zwischenzeitlich daran gewöhnt, ihre Zigarette vor der Tür zu rauchen. Für viele Gastwirte hingegen stellt das Gesetz nach wie vor ein Ärgernis dar, dass sie für Umsatzeinbußen verantwortlich machen.

Ein Gastwirt versuchte daher, die Pacht der von ihm gepachteten Gaststätte mit dem Argument zu mindern, das Rauchverbot stelle einen Mangel der Gaststätte dar und verlangte darüber hinaus Schadensersatz von seinem Verpächter wegen behaupteter Umsatzeinbußen; schließlich sollte der Verpächter verpflichtet werden, auf eigene Kosten bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines Raucherbereichs zu ergreifen.

Dem ist der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil jedoch entgegengetreten. Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass eine durch gesetzgeberische Maßnahmen bewirkte Gebrauchsbeschränkung nur dann einen Mangel darstelle, wenn diese unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Pachtobjektes im Zusammenhang stehe. Das gesetzliche Rauchverbot beziehe sich hingegen auf die Nutzungsart durch den Pächter und betreffe daher nur dessen betriebliche Verhältnisse. Damit habe allein der Pächter das wirtschaftliche Risiko zu tragen.

Der Verpächter ist daher weder verpflichtet, eine Minderung der Pacht zu akzeptieren, Schadensersatz zu leisten, noch Umbaumaßnahmen durchzuführen, die es dem Pächter ermöglichen, einen getrennten Raucherbereich einzurichten.

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  • Anja Bayer
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    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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